Ungerechtfertigte Betreibung in der Schweiz

In der Schweiz ist es möglich, dass jeder jeden ohne irgendwelchen Grund betreiben kann. Bisher haben Betreibungsämter die Auskunft über Betreibungen an Dritte erteilt. Wurden Sie ungerechtfertigt betrieben und möchten nicht, dass Dritte davon erfahren?

Seit Januar 2019 vereinfacht eine neue Regelung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) für einen Schuldner, dass Betreibungen im Betreibungsregister für Dritte nicht mehr ersichtlich sind. Betreibungsämter erteilen an Dritte keine Auskunft mehr über Betreibungen, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt ein entsprechendes Gesuch vorlegt.

Hat der Gläubiger während dieser drei Monate (oder danach) kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (provisorische oder definitive Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage) eingeleitet, so kann der Schuldner das Gesuch stellen.

Mehr dazu hier: Medienmitteilung vom 14.09.2018

Wurden Sie ungerechtfertigt betrieben und möchten von dieser neuen Regelung Gebrauch machen? Dann senden Sie das Formular anbei mit einer Kopie des Zahlungsbefehls an zurich@s-law.com. Schwärzler Rechtsanwälte in Zürich wird sich mit Ihnen schnellstmöglich in Verbindung setzen.

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