Expertise

„Alles für die Katz“

Im jüngsten Fall von Karl Lagerfelds Birma-Katze Choupette sieht man einmal mehr, dass es Tierbesitzern immer wichtiger wird, dass sie ihre Lieblinge auch über den eigenen Tod hinaus gut versorgt wissen. Das Schweizer Recht lässt es auch durchaus zu, dass den geliebten Vierbeinern ein Teil des Vermögens vermacht wird – wenn auch über Umwege.

So sind Tiere nicht rechtsfähig und dadurch nicht erbfähig im Sinne des Art. 539 ZGB. Durch juristisch klar formulierte Klauseln in Testamenten oder Erbverträgen kann aber genau festgelegt werden, wer wie und wann für die bedachten Tiere zu sorgen hat.

Wie genau solche Klauseln aussehen können, lesen Sie in folgendem Artikel.

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