Expertise

Bekanntgabe einer Betreibung trotz erfolglosem Rechtsöffnungsverfahren

Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a-d) von einer Betreibung keine Kenntnis. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung gestellt hat. Erbringt der Gläubiger in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen jedoch den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (vgl. hierzu unseren Beitrag zu ungerechtfertigten Betreibungen in der Schweiz vom 02.01.2019).

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Schwartz gerne zur Verfügung.

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