Retrozessionen und die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber Schweizer Vermögensverwaltern

Bei der Beurteilung von Retrozessionen Schweizer Banken ist zunächst zu prüfen, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag vorliegt.

Liegt ein Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Bank und dem Kunden vor, sind Ansprüche basierend auf zu Unrecht zurückgehaltenen Retrozessionen zu prüfen.

Falls eine in Liechtenstein verwaltete Verbandsperson involviert ist, die Anspruchsberechtigte der Retrozessionen ist, können für diese Verbandsperson neben Ansprüchen gegenüber dem Vermögensverwalter auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen deren Organe aufgrund einer unterlassenen Geltendmachung dieser Ansprüche im Raum stehen.

Dies führt regelmässig zu einer faktischen Verlängerung der Verjährungsfristen für zu Unrecht zurückbehaltenen Retrozessionen. Denn Versäumnisse der Organe bilden ab dem Zeitpunkt des „Kennen-Müssens“ der Ansprüche einen eigenen, weiteren Anspruch der Verbandsperson gegenüber den Organen. Dieser Anspruch unterliegt einer gesonderten Verjährungsfrist.

Die Frage der Herausgabeverpflichtung von Retrozessionen, die durch Schweizer Vermögensverwalter vereinnahmt wurden, und die damit zusammenhängenden verantwortungsrechtlichen Auswirkungen auf Organe von liechtensteinischen Verbandspersonen gilt es zu klären.

(Dr. Helmut Schwärzler, Mag. Josef Bergt, MLaw Fabian Vollrath, Schwärzler Rechtsanwälte Liechtenstein | Zurich | Zug, in: Liechtenstein-Journal 01/2017)

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